Wann sind Infektionsschutz- und Hygienekonzepte rechtskonform?
Für Betreiber von Veranstaltungsstätten, Veranstalter und Gastwirte ergibt sich die Notwendigkeit zum Infektionsschutz und die damit verbundene Hygieneversorge nicht nur aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch zivilrechtliche Verantwortlichkeiten erfordern einen wirksamen Infektionsschutz. Sollten nämlich Regeln nicht eingehalten werden, drohen eben nicht nur empfindliche öffentlich-rechtliche Bußgelder, sondern auch die Verwirklichung zivilrechtlicher Haftungstatbestände. Diese zivilrechtliche Haftung kann zunächst das jeweilige Unternehmen betreffen, weil zum Beispiel Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten oder vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden. Bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 II BGB können aber zusätzlich auch die verantwortlichen natürlichen Personen haften (also Geschäftsführer/in, Projektleiter/in, Gastwirt usw.). Nicht zuletzt im eigenen Interesse sollten diese Personen also die Regeln und daraus folgenden Verantwortlichkeiten kennen.
Der Infektionsschutz im Publikumsbereich und die zugehörigen Hygienekonzepte sind für die meisten jedoch Neuland und die Handreichungen der Länder und Verbände bieten nur wenig konkrete Anhaltspunkte, um rechtssicheres Handeln zu ermöglichen. In vielen Fällen bleiben Schnittstellen und Wechselwirkungen mit bestehenden Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls erarbeiteten Sicherheitskonzeptionen gänzlich unbetrachtet.
Unsere jahrelange Erfahrung bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten, im veranstaltungsrechtlichen Sicherheitsmanagement sowie im Arbeitsschutz macht uns zum idealen Partner für die Hilfe bei der Erstellung von Infektionsschutz- und Hygienekonzepten. Genauso können wir Sie dabei unterstützen, rechtskonforme Konzepte und deren Mindestinhalte sowie Arbeitsgrundlagen inkl. entsprechender Vertragsgestaltungen zu erstellen. Wir beraten Sie dabei, die notwendige Organisation und die darin liegenden Verantwortlichkeiten (z.B. CoViD-Beauftragter/Hygienebeauftragter) selbständig zu definieren und delegieren sowie die Qualifikation der Verantwortlichen für Konzepterstellung und Umsetzung zu bestimmen.